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Mehr Elterngeld beim zweiten Kind – Berechnung

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Der Blogartikel befasst sich detailliert mit der Berechnung des Elterngeldes für ein zweites Kind und gibt wichtige Hinweise und Tipps, wie Eltern ihre finanzielle Situation optimieren können. Der Artikel behandelt die wesentlichen Punkte, die bei der Planung und Beantragung des Elterngeldes beachtet werden müssen, insbesondere in Bezug auf den sogenannten „Elterngeld-Trick“, der Möglichkeiten aufzeigt, durch geschickte Planung und Nutzung von Ausnahmeregelungen, das Elterngeld zu maximieren.

Grundlagen der Elterngeldberechnung für das zweite Kind

Die Berechnung des Elterngeldes für ein zweites Kind erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie für das erste Kind. Der primäre Vergleichszeitraum für die Berechnung sind die 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Allerdings gibt es spezielle Ausnahmeregelungen, sogenannte Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände, die diesen Zeitraum beeinflussen können. Diese Regelungen sind besonders relevant, wenn während dieses Zeitraums Mutterschaftsgeld bezogen oder Elternzeit genommen wurde. Der Artikel beschreibt anhand eines Beispiels, wie sich der Vergleichszeitraum bei Vorliegen solcher Tatbestände verändern kann.

Elterngeld für Angestellte und Selbständige

Der Artikel differenziert zwischen der Situation von angestellten Eltern und selbständigen Eltern. Während bei Angestellten der Vergleichszeitraum durch Ereignisse wie Mutterschaftsgeldbezug oder Elternzeit verschoben werden kann, orientiert sich der Vergleichszeitraum bei Selbständigen immer an vollen Kalenderjahren. Hierbei können Eltern durch eine sogenannte „Günstigerprüfung“ den Zeitraum wählen, der für sie das höchste Elterngeld ergibt. Diese Möglichkeit eröffnet insbesondere Selbständigen einen größeren Spielraum bei der Planung des Elterngeldbezuges.

Der „Elterngeld-Trick“

Ein zentraler Punkt des Artikels ist der „Elterngeld-Trick“ für Angestellte. Dieser besteht darin, durch die Anmeldung einer kleinen Selbständigkeit vor der Geburt des zweiten Kindes einen günstigeren Bemessungszeitraum zu erzielen. Da bei Selbständigen für die Elterngeldberechnung immer das gesamte Kalenderjahr als Bemessungszeitraum herangezogen wird, können Eltern so unter Umständen auf ein Jahr mit höheren Einkünften zurückgreifen und dadurch ein höheres Elterngeld erhalten. Der Artikel betont jedoch, dass diese Selbständigkeit ernsthaft ausgeübt werden sollte, um nicht in den Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung zu geraten.

Schwanger während der Elternzeit

Der Artikel geht auch darauf ein, was zu beachten ist, wenn man während der Elternzeit mit einem weiteren Kind schwanger wird. Grundsätzlich hat dies keine Auswirkungen auf den Elterngeldbezug für das erste Kind. Es wird jedoch empfohlen, die laufende Elternzeit vorzeitig zu beenden, um den Anspruch auf Mutterschaftsgeld für das zweite Kind wieder aufleben zu lassen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers und ermöglicht es, finanzielle Nachteile zu vermeiden.

ElterngeldPlus und Doppelbezug

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Problematik des Doppelbezuges von ElterngeldPlus für das erste Kind und Elterngeld für das zweite Kind. In solchen Fällen wird das Elterngeld für das erste Kind auf den Mindestbetrag gekürzt. Der Artikel empfiehlt daher, den Bezugszeitraum für das erste Kind rückwirkend zu ändern, um eine Kürzung zu vermeiden. Alternativ kann der Elterngeldbezug für das zweite Kind verzögert gestartet werden, was jedoch den Nachteil hat, dass das ElterngeldPlus in den Monaten mit Mutterschaftsgeldbezug gekürzt wird.

Herausforderungen bei der Anerkennung der Selbständigkeit

Der Artikel weist auf häufige Probleme hin, die bei der Anerkennung der Selbständigkeit durch die Elterngeldstellen auftreten können. So verlangen manche Elterngeldstellen den Einkommensteuerbescheid als Nachweis, obwohl dieser bei Antragstellung oft noch nicht vorliegt. Der Artikel empfiehlt, in solchen Fällen alternative Nachweise wie eine vorläufige Gewinnermittlung oder eine Unternehmerbescheinigung vorzulegen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Elterngeldstellen in einigen Fällen eigenmächtig die Gewinnerzielungsabsicht der Selbständigkeit in Frage stellen, was jedoch in den Kompetenzbereich der Finanzbehörden fällt.

Fazit und Empfehlung

Abschließend betont der Artikel, dass die Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind stark von der individuellen Situation abhängt und dass eine frühzeitige und sorgfältige Planung entscheidend ist. Insbesondere bei komplexeren Konstellationen, wie etwa der Kombination von ElterngeldPlus und einer neuen Schwangerschaft, empfiehlt der Artikel, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Möglichkeiten zur Optimierung des Elterngeldes ausgeschöpft werden.

Der Artikel verdeutlicht, dass die Regelungen zum Elterngeldrecht komplex und vielfältig sind, und dass eine gründliche Auseinandersetzung mit den eigenen Ansprüchen und Möglichkeiten erforderlich ist, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.